Statutenentwurf

für die InteressenGruppe ` PRO HEILIGKREUZ `

Wir verzichten zugunsten der besseren Verständlichkeit auf die konsequente Anwendung der weiblichen und männlichen Form. Selbstverständlich sind beide Geschlechter mit einbezogen

1. Zweck

Artikel 1

1.1 Unter dem Namen PRO HEILIGKREUZ besteht mit Sitz in 6166 Heiligkreuz LU eine Vereinigung mit dem Zweck von informativen, kulturellen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und gemeinschaftlichen Aktivitäten in Heiligkreuz LU.

1.2 Die erwähnten Ziele sollen erreicht werden durch Projektgruppen, die im Rah-men der Vereinigung selbständig und eigenverantwortlich Projekte erarbeiten und aus-führen. Unterstützungen die weiter gehen, sind Vertraglich zu regeln.

Artikel 2

2.1 Die erwähnten Ziele sollen erreicht werden durch das Zusammenwirken von natürlichen und juristischen sowie öffentlichen Personen und Körperschaften, die zum Gebiet Heiligkreuz im Entlebuch einen Bezug haben. Die Vereinigung versteht sich als Bezugspunkt und Infopool zur Realisation sinnvoller Projekte.

II. Mitgliedschaft

Artikel 3

3.1 Die Vereinigung besteht aus Einzel-, Firmen-, Körperschafts-, Frei-, Ehren- und Gönnermitgliedern

Artikel 4

4.1 Die Mitgliedschaft wird erworben durch Unterzeichnung einer Beitrittserklä-rung unter Vorbehalt der Genehmigung durch die nächstfolgende Generalversammlung. Mit der Anmeldung ist zugleich der erste Jahresbeitrag zu bezahlen.

Artikel 5

5.1 Jedes Mitglied erhält die Publikation `Für Heiligkreuz' aus dem Vereinsprojekt „Zeitschrift FÜR HEILIGKREUZ". Ein Teil des Jahresbeitrages wird für diese Publika-tion verwandt.

Artikel 6

6.1 Der Jahresbeitrag beträgt für Einzelmitglieder Fr. 40.-, für Firmen Fr. 250.-, Genossenschaften und Körperschaften können einen freiwilligen Beitrag leisten, sind aber grundsätzlich

den Freimitgliedern gleichgestellt.

6.2 Der Beitrag ist jeweils vor Abschluss des alten Vereinsjahres für das neue Ver-einsjahr zu entrichten. Es wird keine Beitragsrechnung versandt, säumige Mitglieder, die auch an der GV nicht bezahlt haben, erhalten eine Erinnerungsrechnung mit Verwal-tungskostenanteil von Fr. 10.--. Die Beitragssätze können von der GV ohne Statutenän-derung angepasst werden

Artikel 7

7.1 Mitglieder, die sich besonders und anhaltend für den Verein verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie geniessen alle Rechte der Aktivmitglieder, sind jedoch von der Entrichtung des Beitrages befreit.

7.2 Nach 20jähriger Mitgliedschaft erfolgt die Ernennung zum Freimitglied ohne Beitragspflicht.

Artikel 8

8.1 Austrittserklärungen sind unter Erfüllung der finanziellen Pflichten auf Ende des Kalenderjahres schriftlich an den Kassier des Vereins zu richten. Mitglieder die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, zu Klage Anlass geben, oder dem Verein schaden, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung aus dem Verein aus-geschlossen werden.

III. Organisation

Artikel 9

9.1 Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand (3 Personen)

c) 2 Rechnungsrevisoren

d) die selbständigen und eigenverantwortlichen Projektgruppen

Artikel 10

10.1 Die Generalversammlung findet jährlich im Februar oder März statt.

Ihr obliegen folgende Geschäfte:

a) Wahl der Stimmenzähler

b) Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Generalversammlung

c) Genehmigung des Jahresberichtes des Präsident

d) Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes

e) Wahlen: Vorstand, Präsident, Rechnungsrevisoren (Amtsdauer je 3 Jahre)

f) Übersicht Projekte / Genehmigung von Projektunterstützungen

Angaben und Berichte zu Projekten von Projektleitern

Projektanträge sind frühzeitig (bis 28.12.) an den Präsidenten zu richten

g) Budget

h) Jahresbeitrag, Festsetzung, Änderung

i) Mutationen (Mitglieder Aufnahme / Austritte / Ausschlüsse)

k) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder.

Anträge sind schriftlich bis zum 28. 12. an den Präsidenten zu richten.

l) Ehrungen

m) Verschiedenes

Artikel 11

11.1 Der Vorstand besteht aus: Präsident, Aktuar und Kassier.

11.2 Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte und hat Kompetenz für Ausga-ben bis zu Fr. 500.--. Die Vorstandsmitglieder erhalten ausgewiesene Spesen zurücker-stattet. Die rechtsverbindliche Unterschrift des Vereins erfolgt durch kollektive Unter-schrift des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Die Vorstandsmitglieder sind für die Dauer der Vorstandsangehörigkeit vom Jahresbeitrag befreit. Vorstands-mitglieder sind wiederwählbar ohne Amtsdauerbeschränkung.

Der Präsident: vertritt den Verein nach aussen und beruft die Vorstandssitzungen mindestens 30 Tage vor dem Termin ein.

Der Aktuar: führt das Vereins- und Versammlungsprotokoll, führt ein Mitgliederverzeichnis und erledigt die ihm vom Präsidenten

übertragene Vereinskorrespondenz.

Der Kassier: führt das Kassawesen und erstattet alljährlich darüber Bericht. Die Jahresrechnung wird pro Kalenderjahr geführt. Die Kassarechnung (inkl. Belege) ist spätestens 21 Tage vor der Generalversammlung den Rechnungsrevisoren zur Prüfung vorzulegen.

Artikel 12

12.1 Eine allfällige Statutenrevision muss, nach Vorbereitung durch den Vorstand, der Generalversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden. Diesbezügliche Anträge sind dem Präsidenten bis zum 28.12. schriftlich einzureichen.

12.2 Zur Annahme von neuen oder revidierten Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Artikel 13

13.1 Die Auflösung der Vereinigung kann erfolgen, wenn nicht mindesten drei Per-sonen diese weiterführen wollen.

13.2 Bei der Auflösung der Vereinigung ist ein vorhandenes Vereinigungskapital durch die Auflösungsversammlung zweckgebunden für Heiligkreuz LU an eine geeigne-te Organisation zu übergeben.

Artikel 14

14.1 Die Projektgruppen sind in jeder Hinsicht selbständig zu führen, die Vereinigung ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Förderung der Projekte tätig. Allfällige Verpflichtungen zwischen Vereinigung und Projekten bedürfen eines, durch die Gene-ralversammlung genehmigten, Vertrages.

14.2 Das Projekt Publikation `Für Heiligkreuz' wird pro Mitglied mit Fr. 10.--, für die Zustellung von ca. 3 Ausgaben pro Jahr, als Abo-Beitrag unterstützt. Der Abo-Betrag kann von der GV ohne Statutenänderung angepasst werden.

Artikel 15

15.1 Die Vereinigung wünscht sich enges Zusammenwirken mit der Gemeinde Hasle, der Pflegschaft Heiligkreuz, der Strassenunterhalts- und Kanalisationsgenossenschaft Rinderberg - Witebach und den Grundstückbesitzern, Firmen, Vereinen und Bewohnern in Heiligkreuz zusammen.

Obige Statuten wurden an der Gründungsversammlung in Heiligkreuz vom xx.xx.1998 genehmigt.

Heiligkreuz xx.xx.1998

InteressenGruppe Pro Heiligkreuz LU

Der Präsident Der Aktuar

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